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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: 5 Wx 11/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, GBO


Vorschriften:

BGB § 262
BGB § 263
BGB § 268
BGB § 1150
BGB § 1163 Abs. 1
BGB § 1192 Abs. 1
ZPO § 829
ZPO § 829 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 830 Abs. 1 Satz 3
ZPO § 857 Abs. 6
GBO § 29
GBO § 39
GBO § 78
GBO § 79 Abs. 1
GBO § 80 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

5 Wx 11/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Grundbuchsache

betreffend das im Grundbuch des Amtsgerichts Oranienburg von B... Blatt 2119 eingetragene Grundstück der Gemarkung B..., Flur 2, Flurstück 1127

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Huth und Tombrink

am 20. Dezember 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 13. Februar 2007 - 5 T 4/06 - abgeändert. Das Grundbuchamt wird unter Aufhebung seines Beschlusses vom 14. Oktober 2005 und seiner Zwischenverfügung vom 30. August 2005 angewiesen, über den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 21. Juli 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 89.476,08 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 2) ist seit dem 2. April 2002 eingetragener Eigentümer des im Grundbuch von B... Blatt 2119 verzeichneten Grundbesitzes der Flur 2, Flurstück 1127. Seit dem 27. Juni 2001 ist in Abteilung III lfd.Nr.2 zugunsten der Beteiligten zu 3) eine (erstrangige) Buchgrundschuld über 175.000,- DM nebst Zinsen und Nebenleistung eingetragen.

In der Urkunde des Notars S... in B... vom 3. März 2004 zur UR-Nr. 15/2004 erkannte der Beteiligte zu 2) an, der Beteiligten zu 1) einen Betrag von 500.000,- € zu schulden, und unterwarf sich deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung. Am 8. Oktober 2004 erwirkte die Beteiligte zu 1) bei dem Amtsgericht Oranienburg (9 M 3231/04) einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der Ansprüche des Beteiligten zu 2) auf Rückgewähr der Grundschuld der Beteiligten zu 3), hinsichtlich der dem Beteiligten zu 2) entstandenen bzw. noch zustehenden Eigentümergrundschuld sowie hinsichtlich der Ansprüche des Beteiligten zu 2) auf Berichtigung des Grundbuches und Aushändigung der für die Berichtigung notwendigen Unterlagen in grundbuchmäßiger Form. Dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde dem Beteiligten zu 2) (als Schuldner) am 15. Oktober 2004 und der Beteiligten zu 3) (als Drittschuldnerin) am 14. Oktober 2004 zugestellt.

Am 15. Dezember 2004 beantragte die Beteiligte zu 1) die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch. Nach Erlass einer Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2004 wies das Grundbuchamt diesen Antrag mit Beschluss vom 18. März 2005 zurück mit der Begründung, dass die Entstehung einer Eigentümergrundschuld nicht nachgewiesen sei. Gegen diesen Beschluss legte die Beteiligte zu 1) am 8. April 2005 Beschwerde ein, die vom Landgericht Neuruppin (5 T 130/05) mit Beschluss vom 28. September 2005 zurückgewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2005 teilte die Beteiligte zu 3) der Beteiligten zu 1) mit, dass ihre Forderungen durch einen nicht ablöseberechtigten Dritten erledigt worden seien und kein Anhalt für eine Zahlung für den Eigentümer ersichtlich sei. Am 22. März 2005 erklärte die Beteiligte zu 3) - in notariell beglaubigter Form (UR-Nr.103/2005 des Notars N... in B...) - unter Hinweis auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 8. Oktober 2004 die Abtretung der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld an den Beteiligten zu 2) und die Bewilligung der Eintragung dieser Abtretung in das Grundbuch. Am 13. Juli 2005 erklärte die Beteiligte zu 3) - in notariell beglaubigter Form (UR-Nr. G274/2005 des Notars G... in B...) -, dass die der Grundschuld zugrunde liegende Darlehensforderung vor dem 14. Oktober 2004 erloschen sei. Am 6. Oktober 2005 bestätigte die Beteiligte zu 3) - in notariell beglaubigter Form (UR-Nr. G518/2005 des Notars G... in B...) -, dass die durch die Grundschuld besicherte Forderung "vollständig durch den Kreditnehmer und Eigentümer, Herrn T... T... oder durch Dritte, die nach unserer Kenntnis kein Ablöserecht im Sinne §§ 1150, 268 BGB hatten, zurück gezahlt worden ist. Zahlungen auf die Grundschuld sind nicht ersichtlich. Die Grundschuld sichert keine weiteren Forderungen unseres Hauses, weshalb wir die Grundschuld in Erfüllung des schuldrechtlichen Rückgewähranspruchs nach vollständiger Erledigung des Sicherungszwecks an Herrn T... abgetreten haben (Notar N... UR-Nr. 103/2005 vom 22.03.2005).".

Am 21. Juli 2005 hat die Beteiligte zu 1) die Berichtigung des Grundbuches dahin beantragt, dass die in Abteilung III lfd.Nr.2 eingetragene Grundschuld gemäß dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 8. Oktober 2004 ihr, der Beteiligten zu 1), zustehe. Nach Zwischenverfügung vom 30. August 2005 hat das Grundbuchamt den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 21. Juli 2005 mit Beschluss vom 14. Oktober 2005 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Entstehung einer Eigentümergrundschuld durch Zahlung des Eigentümers oder eines nicht ablöseberechtigten Dritten auf die Grundschuld sei nicht nachgewiesen; die Abtretung vom 22. März 2005 sei wegen der mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 8. Oktober 2004 verbundenen Verfügungsbeschränkungen unwirksam. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 Beschwerde eingelegt. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 hat das Grundbuchamt der Beschwerde die Abhilfe verweigert und die Sache dem Landgericht Neuruppin zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht Neuruppin hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 13. Februar 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt: Die Umwandlung der Grundschuld in eine Eigentümergrundschuld sei nicht hinreichend nachgewiesen; hierfür müsse der Eigentümer auf die dingliche Schuld geleistet haben. Ein - pfändbarer - Rückgewähranspruch des Beteiligten zu 2) aus dem Sicherungsvertrag sei ebenfalls nicht dargelegt. Auch auf die Abtretung vom 22. März 2005 könne sich die Beteiligte zu 1) nicht mit Erfolg berufen, da diese entgegen § 829 Abs.1 Satz 1 ZPO erfolgt und daher unwirksam sei; im übrigen sei ein Abtretungsvertrag (Annahme der Abtretung durch den Zessionar) nicht dargetan.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer weiteren Beschwerde vom 12. April 2007, die sie mit Schreiben vom 27. Juni 2007 begründet hat. Die Beteiligte zu 1) hält die Abtretung vom 22. März 2005 für wirksam mit der Folge, dass eine Eigentümergrundschuld entstanden und diese von ihr, der Beteiligten zu 1), wirksam gepfändet worden sei. § 829 Abs.1 Satz 1 ZPO begründe nur ein relatives Verfügungsverbot und stehe Verfügungen im Interesse des Pfändungsgläubigers gerade nicht entgegen. Zudem habe sie diese Verfügung als Pfändungsgläubigerin konkludent genehmigt. Als Pfändungsgläubigerin habe sie schließlich auch die Annahme der Abtretung erklären können. Dem Beteiligten zu 2) habe nach der Tilgung der besicherten Forderung durch ihn selbst oder einen nicht ablöseberechtigten Dritten ein Anspruch auf Abtretung der Grundschuld zugestanden, dem die Beteiligte zu 3) mit der Abtretung vom 22. März 2005 - im Interesse der Beteiligten zu 1) als Pfändungsgläubiger - nachgekommen sei.

II.

1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gemäß §§ 78, 79 Abs.1, § 80 Abs.1 GBO zulässig und hat auch in der Sache selbst Erfolg.

Die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 30. August 2005 und der Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamtes vom 14. Oktober 2005 sind teilweise rechtsfehlerhaft ergangen.

a) Zutreffend ist die Auffassung des Grundbuchamtes, dass eine pfändbare Eigentümergrundschuld des Beteiligten zu 2) - noch - nicht entstanden ist.

Die Pfändung einer Eigentümerbuchgrundschuld erfolgt gemäß § 857 Abs.6, § 830 Abs.1 Satz 3 ZPO durch einen dahingehenden Pfändungsbeschluss und die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch. Diese Eintragung setzt voraus, dass die gepfändete Eigentümergrundschuld bereits entstanden ist (s. BayObLG JurBüro 1997, S.48, 49; Demharter, GBO, 25.Aufl.2005, Anhang zu § 26 Rdn.32 m.w.Nw.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13.Aufl.2004, Rdn.2468; Stöber, Forderungspfändung, 14.Aufl.2005, Rdn. 1952; Zöller/ Stöber, ZPO, 26.Aufl.2007, § 857 Rdn.25). Die Entstehung der Eigentümergrundschuld muss der Pfändungsgläubiger in der Form nach § 29 GBO nachweisen (s. Demharter, ebd.; Schöner/Stöber, aaO., Rdn.2468 m.w.Nw.; Stöber, aaO., Rdn.1945; Zöller/Stöber, aaO., § 857 Rdn.24). Demgegenüber bedarf es nicht der Voreintragung des Eigentümers (Schuldners) als Inhaber der Grundschuld nach § 39 GBO; es genügt, dass der Schuldner als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen ist (s. Demharter, aaO., § 39 Rdn.19 und Anhang zu § 26 Rdn.32; Stöber, aaO., Rdn.1946; Schöner/Stöber, aaO., Rdn.2468; Zöller/Stöber, aaO., § 857 Rdn.24).

Zu Recht sind das Grundbuchamt und das Landgericht davon ausgegangen, dass mit der von der Beteiligten zu 3) formgerecht bescheinigten Erfüllung der durch die Grundschuld besicherten Forderung keine Eigentümergrundschuld entstanden ist, da § 1163 Abs.1 BGB gemäß § 1192 Abs.1 BGB auf die Grundschuld keine Anwendung findet; erfolgt eine Tilgung der durch die Grundschuld besicherten Forderung, so bleibt die Grundschuld als Fremdgrundschuld bestehen (s. etwa Palandt/Bassenge, BGB, 67.Aufl.2008, § 1191 Rdn.13, 34 ff., 38; Schöner/Stöber, aaO., Rdn.2304). Dem Grundstückseigentümer (Sicherungsgeber) steht in diesem Fall lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Sicherungsnehmer auf Rückgewähr der Grundschuld zu. Dieser Rückgewähranspruch kann nach Wahl des Sicherungsgebers (Grundstückseigentümers) gemäß §§ 262, 263 BGB durch Abtretung der Grundschuld (§§ 1154, 1192 Abs.1 BGB), durch Verzicht (§§ 1168, 1192 Abs.1 BGB) oder durch Aufhebung/Löschung (§§ 875, 1183, 1192 Abs.1 BGB) erfüllt werden (s. BGHZ Bd.108, S.237, 244; BGH NJW-RR 1994, S.847, 848; Schöner/Stöber, aaO., Rdn.2304, 2335; Stöber, aaO., Rdn.1887 ff.; Palandt/Bassenge, aaO., § 1191 Rdn.26).

Mangels Eintragung im Grundbuch ist auch mit der Abtretung der (Buch-)Grundschuld an den Beteiligten zu 2) durch die Beteiligte zu 3) vom 22. März 2005 noch keine Eigentümergrundschuld entstanden (§ 873 Abs.1, § 1154 Abs.3, § 1192 Abs.1 BGB).

b) Allerdings hat die Beteiligte zu 1) durch Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 8. Oktober 2004 (9 M 3231/04) nicht nur die (künftige) Eigentümergrundschuld, sondern auch den schuldrechtlichen Rückgewähranspruch des Beteiligten zu 2) (Sicherungsgeber/ Grundstückseigentümer) pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Die damit verbundenen Rechtswirkungen haben das Grundbuchamt und das Landgericht nicht vollständig zutreffend erkannt.

Der schuldrechtliche Anspruch des Sicherungsgebers (Grundstückseigentümers) auf Rückgewähr der Grundschuld ist gemäß § 857 Abs.1, § 829 ZPO pfändbar (s. BGHZ Bd.108, S.237, 245; Schöner/Stöber, aaO., Rdn.2342; Stöber, aaO., Rdn.1888 f.; Palandt/Bassenge, aaO., § 1191 Rdn.30). Ist dem Pfändungsgläubiger - wie hier der Beteiligten zu 1) - der Rückgewähranspruch zur Einziehung überwiesen (§ 835 ZPO), so kann er von dem Sicherungsnehmer die Erfüllung dieses Anspruchs verlangen, sofern dieser Anspruch fällig ist (s. Palandt/Bassenge, aaO., § 1191 Rdn.30; Stöber, aaO., Rdn.1892). Wird der fällige Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückübertragung (Abtretung) der Grundschuld gepfändet und dem Pfändungsgläubiger zur Einziehung überwiesen, so ist der pfändende Gläubiger befugt, die Abtretung der Grundschuld an den Sicherungsgeber (Schuldner) ohne dessen Mitwirkung herbeizuführen; er kann insbesondere die erforderliche Abtretungs(annahme)erklärung an Stelle des Schuldners abgeben und aus eigenem Recht die Eintragung der Abtretung der Grundschuld und des ihm an der sonach entstehenden Eigentümergrundschuld zustehenden Pfandrechts (s. dazu Stöber, aaO., Rdn.1895 m.w.Nw.; Palandt/Bassenge, aaO., § 1191 Rdn.30) in das Grundbuch beantragen (s. Stöber, aaO., Rdn.1896 m.w.Nw.; Stöber, RPfleger 1959, S.84, 87; s. auch BGH NJW 1998, S.2969, 2970). Daraus ergibt sich, dass die Verstrickungswirkung der Pfändung des Rückgewähranspruchs (§ 829 Abs.1 Satz 1 ZPO) der auf Veranlassung des Gläubigers bewirkten (und von ihm für den Sicherungsgeber/Schuldner angenommenen) Abtretung der Grundschuld durch den Sicherungsnehmer (Drittschuldner) an den Sicherungsgeber (Schuldner) nicht entgegensteht.

Die Annahme der Abtretung kann der Pfändungsgläubiger mithin für den Schuldner (Sicherungsgeber) erklären. Die Annahmeerklärung kann auch stillschweigend erfolgen und bedarf insbesondere nicht des Nachweises in der Form nach § 29 GBO (arg. e § 20 GBO; s. dazu etwa OLG Karlsruhe, RPfleger 2001, S.343; Demharter, aaO., § 29 Rdn.13; Bauer/von Oefele/Knothe, GBO, 2. Aufl. 2006, § 29 Rdn. 12; Bauer/von Oefele/Mayer, aaO., AT IV 95 i.V.m. AT IV 102).

Hier hat die Beteiligte zu 1) formgerecht nachgewiesen, dass dem Beteiligten zu 2) ein Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld gegen die Beteiligte zu 3) zusteht und dass die Beteiligte zu 3) auf diesen Anspruch hin im Benehmen mit der Beteiligten zu 1) die Grundschuld an den Beteiligten zu 2) abgetreten hat. Dies wird das Grundbuchamt für das weitere Verfahren zu beachten haben.

2. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 131 Abs.1 KostO, § 13a FGG nicht veranlasst. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde folgt aus § 31 Abs.1 Satz 1, § 131 Abs.2, § 30 Abs.1, § 23 Abs.2 KostO.

Ende der Entscheidung

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